Entschuldigungsverfahren
Entschuldigungsverfahren
Elterninformation über das Entschuldigungs- und Beurlaubungsverfahren
- Besuchspflicht des Unterrichts sowie aller sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen:
Grundsätzlich ist Ihr Kind gem. § 3 Abs. 1 u. 3 SchulG RLP i. V. m. § 33 Abs. 1 ÜSchO RLP verpflichtet, den Unterricht und alle sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen; das gilt auch für Klassen- und Studienfahrten. § 3 Abs. 1 SchulG RLP: Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Schule ihr Recht auf Bildung und Erziehung wahr. § 3 Abs. 3 SchulG RLP: Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, vom schulischen Bildungs- und Erziehungsangebot verantwortlich Gebrauch zu machen. Unterricht und Erziehung erfordern Mitarbeit und Leistung. § 33 Abs. 1 ÜSchO RLP: Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht und die sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen. - Unverzügliche Information der Schule bei Fehlen Ihres Kindes:Ist Ihr Kind unvorhergesehen an dieser Verpflichtung verhindert, müssen Sie gem. § 37 Abs. 1 1 ÜSchulO RLP unverzüglich die Schule informieren; das kann telefonisch oder durch Vorsprache im Sekretariat geschehen. § 37 Abs. 1 S. 1 ÜSchO RLP: Sind Schülerinnen und Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, haben sie oder im Falle der Minderjährigkeit die Eltern die Schule unverzüglich zu benachrichtigen […].
- Schriftliches Darlegen der Fehlgründe spätestens am dritten Fehltag: Spätestens am dritten Fehltag müssen Sie gem. § 37 Abs. 1 1 ÜSchulO RLP die Gründe des Fehlens schriftlich darlegen; das können Sie in einem formlosen Schreiben oder durch ein Formular – zu finden auf dieser Präsentation unter „Formulare“ – tun. § 37 Abs. 1 S. 1 ÜSchO RLP: Sind Schülerinnen und Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, haben sie oder im Falle der Minderjährigkeit die Eltern […] die Gründe spätestens am dritten Tag schriftlich darzulegen.
- Einfordern zusätzlicher Nachweise von Seiten der Schule: Die Schule kann gem. § 37 Abs. 1 2 ÜSchulO RLP die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, verlangen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihr Kind einen Leistungsnachweis versäumt. § 37 Abs. 1 S. 2 ÜSchO RLP: Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden.
- Beurlaubungsantrag bei vorhersehbaren Fehlgründen: Sollten Sie das Fehlen Ihres Kindes wie zum Beispiel bei einem Arztbesuch vorhersehen können, müssen Sie gem. § 38 Abs. 1 1 ÜSchulO RLP einen Beurlaubungsantrag unter Angabe des Fehlgrundes stellen; das kann formlos geschehen. Ein nachträgliches Entschuldigen ist nicht möglich. Dies gilt im Besonderen bei Fehlzeiten in der Nachmittagsbetreuung der Ganztagsschule. § 38 Abs. 1 S. 1 ÜSchO: Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen.